Wo haben Sie gespielt?

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Zur Beurteilung der Frage, ob Chancen bestehen, Ihr verspieltes Geld zurückzubekommen, ist es von entscheidender Bedeutung, wo Sie gespielt haben. In Österreich gibt es ein Monopolsystem, dass für die verschiedenen Arten des Glücksspiels verschiedene Regeln vorgibt z.B.:

  • Spielbanken (Casinos)
  • online Glücksspiel (win2day)
  • Landesausspielungen („Kleines Glücksspiel“ – Automaten)
  • Lotto – Totto

Haben Sie online gespielt?

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In Österreich gibt es nur eine Lizenz, die zum Anbieten von online Glücksspiel berechtigt. Diese wurde an die österreichische Lotterie GmbH vergeben, die die Seite www.win2day.at betreibt. Alle anderen Internetseiten, auf denen online Glücksspiel angeboten wird, wie z.B.: bet at home, bwin, Lopoca, Mr. Green, bet365, etc. sind illegal und das verlorene Geld kann mit sehr guter Aussicht auf Erfolg zurückverlangt werden.
Haben Sie auf win2day verloren, so ist dies schwieriger und Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn Sie spielsüchtig und partiell geschäftsunfähig sind.

Spielsucht und partielle Geschäftsunfähigkeit:

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Jedes Mal, wenn Sie z.B.: Geld in einen Spielautomaten werfen oder beim Roulette setzen oder an einer anderen Art des Glücksspiels teilnehmen, schließen Sie mit dem Glücksspielanbieter einen Vertrag. Dieser Vertrag ist nichtig, wenn Sie geschäftsunfähig sind, d.h. wenn Sie nicht mehr in der Lage waren die Tragweite und die Auswirkungen Ihres Spielverhaltens abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Sind Sie spielsüchtig und hat Ihre Spielsucht ein solches Ausmaß erreicht, dass Sie im Hinblick auf den Abschluss von Spielverträgen („partiell“) geschäftsunfähig sind, so bekommen Sie das verspielte Geld der letzten 30 Jahre zurück.

Im Gerichtsverfahren wird diese Frage in der Regel von einem psychiatrischen Sachverständigen beurteilt. Als Beurteilungsmaßstab werden die Intensität und Frequenz des jeweiligen Spielverhaltens herangezogen.

Leider kann sehr schwer vorhergesagt werden, wie diese Beurteilung ausfällt, da unter den psychiatrischen Sachverständigen auch die Meinung vertreten wird, dass Spielsucht allein gar nicht zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit führen kann.

Sie haben in Wien auf Novomatic-Maschinen beim alten „Kleinen Glücksspiel“ verloren?

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Vor allem Wien war in der Zeit bis 2015 übersäht mit Spielautomaten der Novomatic. Erlaubt war bei diesen Automaten ein Einsatz von 50 Cent und ein Gewinn von 20 Euro.

Diese Einsatz- und Gewinngrenzen wurden bei Novomatic-Automaten durch bestimmte Funktionen (Würfel, Actiongames, Gambeln) um ein Vielfaches überschritten. Die Bewilligungen, die von der Stadt Wien ausgestellt wurden, erlauben nur den Betrieb von Automaten, bei denen die Einsatz- und Gewinngrenzen eingehalten werden. Die Novomatic-Automaten, die in Wien betrieben wurden, waren daher illegal und Sie bekommen das verspielte Geld zurück. Im Gerichtsverfahren müssen Sie beweisen,

  • dass Sie gespielt haben,
  • wo Sie gespielt haben,
  • wann Sie gespielt haben und
  • wieviel Sie verspielt haben.

Dies gelingt am besten mittels Kontoauszügen, auf denen die Behebungen von Geldern, die zum Spielen verwendet wurden markiert sind. Finden sich dort etwa Behebungen im „Casino Admiral Prater“ (CAP) oder im „Casino Monte Laa“ (CML), wird kaum ein Richter bezweifeln, dass das behobene Geld im Casino verspielt wurde.

In der Steiermark hingegen war jedes einzelne Gerät bewilligt. Obwohl auch hier die Einsatz- und Gewinngrenzen überschritten wurden, bekommen die Spieler ihre Spielverluste nicht zurück, da die Geräte behördlich bewilligt waren und die Gerichte an diese Bewilligungen gebunden sind.

Nur wenn sie spielsüchtig und partiell geschäftsunfähig sind, bekommen Sie Ihr Geld zurück

Sie haben bei Landesausspielungen verloren?

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Nach der seit 2015 bzw. (Steiermark) 2016 geltenden Regelung für das Kleine Automatenglücksspiel in der Steiermark, Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Kärnten haben die jeweiligen Betreiber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz der Spieler zu beachten: Bei auffälligem Spielverhalten müssen sie eine Bonitätsauskunft einholen, in der Folge ein Gespräch mit dem Spieler führen und ihn über die Gefahren des Spiels aufklären. Falls der Spieler sein Spielverhalten in derselben Häufigkeit und Intensität fortsetzt und es dadurch zu einer Gefährdung seines Existenzminimums kommt, ist dieser vorübergehend bzw. endgültig zu sperren.

Tut der Betreiber dies nicht, können die Spielverluste der letzten drei Jahre zurückverlangt werden.

Sie haben bei VLT-Terminals verloren?

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Video-Lotterie-Terminals dürfen von der österreichischen Lotterie GmbH betrieben werden. Sie sehen aus wie Glücksspielautomaten, doch wird das Spielergebnis nicht im Automaten, sondern in einem zentralen Server getroffen. Sie werden in den sogenannten win-win-Outlets betrieben. Für sie gilt das Gleiche wie für Landesausspielungen.

Sie haben im Casino verloren?

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Die Spielbankenbetreiber (Casinos Austria AG) sind verpflichtet, Sorgfaltsmaßnahmen zum Schutz der Spieler einzuhalten:

Entsteht der Verdacht, dass durch Intensität und Häufigkeit des Spielverhaltens das Existenzminimum des in Österreich, der EU oder des EWR lebenden Spielers gefährdet ist, so müssen die Casinos die Bonitätsauskunft einhalten, ein Beratungsgespräch führen und – wenn der Spieler sein Spielverhalten fortsetzt – ihn vorübergehend oder endgültig sperren. Wird dies nicht gemacht, so können Spieler ihre Verluste der letzten 3 Jahre geltend machen.

Darüber hinaus kann im Fall einer Spielsucht und bei partieller Geschäftsunfähigkeit der Spielverlust geltend gemacht werden.

Wie komme ich zu meinen Spielerdaten?

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Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Unternehmen verpflichtet, sämtliche Daten, die sie über ihre Kunden gespeichert haben, bekanntzugeben.
Auf dieser Grundlage kann man sich bei Glücksspielbetreibern Auszüge der Spielerdaten einholen.

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